Die Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall

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Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall involviert sein, kommt schnell die Frage auf, wer für die Schäden und Folgekosten haftet. Guter Rat ist dabei oft teuer. Auf welche Dinge Sie unbedingt achten müssen und weshalb ein Kfz-Sachverständiger beauftragt werden sollte, erklären wir in den folgenden Zeilen. Schließlich steht dem Geschädigten laut § 249 Abs. 2 S.1 BGB: „…bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu.“

Um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben ist es wichtig Ihrer Versicherung den Schaden nachweisen zu können. Dabei reicht ein Kostenvoranschlag nicht aus. Dieser ist lediglich ein Versprechen der Werkstatt, Ihr Fahrzeug für einen festen Preis zu reparieren. Dennoch werden Berechnungen wie Wertminderung, Rest- und Wiederbeschaffungswert nicht berücksichtigt. Daraus resultieren unweigerlich Probleme in der Schadenregulierung. Zudem hat, anders als ein Schadengutachten eines zertifizierten KFZ-Sachverständigen, ein Kostenvoranschlag vor Gericht keine beweissichernde Funktion.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Gründe für einen Kfz-Sachverständigen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens.
Als geschädigte Person steht Ihnen die Wahl des Kfz-Gutachters grundsätzlich frei. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits einen Kfz-Gutachter beauftragt hat. Sie sind Leiter des Restitutionsverlangens und somit der Entscheider darüber, wer das Gutachten erstellt. Die Kosten für das Schadengutachten sind dabei in vollem Umfang erstattungspflichtig.

2. Unabhängige Beweissicherung
Wir sorgen binnen kürzester Zeit für eine vollständige Beweissicherung über den Umfang und die Höhe des Schadens, um eine belastbare Grundlage für alle Schadenansprüche zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage ist sichergestellt, dass alle Unfallschäden vollständig erkannt und ggf. repariert werden können.

3. Anspruch bei Nutzungsausfall
Auf Basis des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Darunter fällt bspw. der Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

4. Wiederverkauf
Beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs ist der Verkäufer dazu verpflichtet, sämtliche Schäden anzugeben. Dies gilt insbesondere bei Instandsetzungen. Durch das Gutachten können sämtliche Schäden, wie auch der Unfallhergang belegt werden.

5. Beträchtliche Wertminderung
Beim Verkauf eines verunfallten Fahrzeugs sind primär reparierte Unfallschäden offenbarungspflichtig. Um die Differenz zwischen dem Wert des vorherigen, unfallfreien Fahrzeugs und dem Zustand nach dem Unfall auszugleichen, zahlt die gegnerische Versicherung eine Wertminderung.
Geschädigte verzichten häufig auf eine Wertminderung in beträchtlichem Ausmaß. Um dies zu vermeiden, lässt sich die Höhe der tatsächlichen Minderung durch einen Unfallgutachter ermitteln.

6. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Wie bereits erwähnt ist die geschädigte Person Leiter des Restitutionsverlangens. Sie entscheidet, ob der Schaden nur fiktiv abgerechnet, repariert oder das Kfz veräußert wird. Die Basis des Gutachtens bildet das Unfallgutachten unseres Kfz-Sachverständigen. Der Geschädigte ist jedoch nicht dazu verpflichtet Reparaturen zu veranlassen, die anhand der Rechnung nachgewiesen sind. Im Falle einer fiktiven Abrechnung werden die Kosten ohne Mehrwertsteuer erstattet.

7. Freie Werkstattwahl
Die Wahl der Werkstatt steht Ihnen grundsätzlich frei. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Kaskoschäden und Verträgen mit Werkstattbindung.

8. Mietwagen
Sind Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen, haben Sie für die Dauer der Reparatur respektive der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug.
Wird kein Mietwagen benötigt, kann nichts desto trotz eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. In welcher Höhe sich diese bewegt, wird durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt.

9. Vorsicht „Schadenmanagement“
In vielen Fällen wird Ihnen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angeboten, die gesamte Abwicklung des Schadens zu übernehmen. Wir raten grundsätzlich davon ab dieses Angebot anzunehmen, da Ihnen damit sämtlicher Handlungs- und Entscheidungsspielraum für einen unabhängigen Kfz-Gutachter genommen wird. Zusätzlich können eventuelle Garantieansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, sollte die Reparatur nicht in einer Fachwerk getätigt wurden sein.

10. Ein unabhängiger Unfallgutachter hilft allen Beteiligten
Die Erhebung eines Schadengutachtens schützt auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen und dient somit allen Versicherungsnehmern.

11. Anwalt für Verkehrsrecht
Bei Streitigkeiten steht es dem Geschädigten zu, von Anfang an einen Anwalt zu beauftragen, um seine Ansprüche durchzusetzen und nicht auf eventuellen Kosten sitzenzubleiben. Die Kosten trägt dabei die Versicherung des Unfallverursachers. Die Wahl des Anwalts steht Ihnen dabei grundsätzlich frei. Wir empfehlen jedoch, sich an einen Anwalt zu wenden, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist.

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